DFFB-Satzung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
§ 2 Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Rechtsgrundlage
§ 5 Strafen und Ordnungsgelder

II. Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieder
§ 7 Rechte der Mitglieder
§ 8 Pflichten der Mitglieder
§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft

III. Beitragswesen

IV. Organe

§ 11 Organe

V. Mitgliederversammlung

§ 12 Aufgaben
§ 13 Einberufung
§ 14 Antragstellung
§ 15 Stimmrecht
§ 16 Versammlungsleitung
§ 17 Beschlüsse und Protokolle
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 19 Wahl

VI. Vorstand

§ 20 Aufgaben
§ 21 Zusammensetzung
§ 22 Termin

VII. Präsidium

§ 23 Zusammensetzung
§ 24 Aufgaben
§ 25 Beschlussfähigkeit

VIII. Ausschüsse

§ 26 Allgemeines

IX. Wirtschaftsordnung

§ 27 Grundlegendes

X. Kassenprüfung

§ 28 Kassenprüfer/in

XI. Abstimmung und Wahl

§ 29 Modalitäten

XII. Auflösung

§ 30 Bedingungen

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
Der Deutsche Federfußball-Bund (DFfB) ist die Vertretung aller in der Bundesrepublik Deutschland Federfußball betreibenden Landesverbände. Der DFfB ist ein eingetragener Verein, der selbstlos tätig ist; er hat seinen Sitz in in 58135 Hagen

§ 2 Aufgaben
Aufgaben des DFfB sind:

  1. Planmäßige Pflege und Förderung von Leibesübungen, insbesondere des Federfußballs (Spiel, Sport und Artistik), als Breiten-und Leistungssport i.S. eines Beitrags zur allgemeinen Volksgesundheit und Jugenderziehung;
  2. Vertretung des Federfußballsports im Inland soweit es sich um die Interessen handelt, die über den Rahmen des Verbandes und der Vereine hinausgehen;
  3. Vertretung des deutschen Federfußballsports dem Ausland gegenüber, insbesondere auf internationaler Ebene, Verkehr mit anderen nationalen Verbänden. Überwachung des internationalen Freundschaftsspielverkehrs deutscher Verbände und Vereine, Teilnahme an internationalen Wettbewerben, Länderspielen, europäischen Wettbewerben, Weltmeister-schaften, Olympischen Spielen etc.;
  4. Veranstaltungen der deutschen Federfußball-Meisterschaften und der übergebietlichen Wettbewerbe für Verbandsmannschaften (Pokalspiel etc.),
  5. Gewährleistung einer einheitlichen Regelauslegung in Einklang mit den entsprechenden internationalen Bestimmungen
  6. Bearbeitung aller den Federfußballsport allgemein interessierenden Fragen.
  7. Klärung von Streitfällen sofern sie nach Satzungen und Ordnungen unter die Entscheidungsbefugnis des DFfB fallen.
  8. Der DFfB verpflichtet sich, einen Federfussball entsprechend der ISF Vorschriften zu verwenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der DFfB führt seine Aufgaben in parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Neutralität durch.
  2. a) Der DFfB dient durch die Pflege und Förderung des Federfußballspiels und -sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
    b) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    c) Der DFfB darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des DFfB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen

§ 4 Rechtsgrundlagen

  1. Der DFfB erlässt zur Durchführung seiner Aufgaben Ordnungen und bildet Ausschüsse.
  2. Die Ordnungen des DFfB und die Entscheidungen der Organe des DFfB, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit ergehen, sind für alle Mitglieder verbindlich. Sie gelten unmittelbar.
  3. Die Entscheidungen der Organe des DFfB haben in Einklang mit der Satzung und den Ordnungen zu stehen.
  4. Stehen Bestimmungen der Ordnungen und der Entscheidungen der Mitglieder im Widerspruch zu denen des DFfB, haben die des DFfB Vorrang.

§ 5 Strafen und Ordnungsgelder

  1. Verstöße gegen die Satzung oder gegen die Wettspielordnung des DFfB werden durch Strafen und/oder Ordnungsgelder geahndet. Die Tatbestände, die Höhe der Ordnungsgelder, die Art und Höhe der Strafen sowie das jeweilige Verfahren sind im einzelnen u.a. in der Wettkampfordnung geregelt. Die Höchststrafe ist der Ausschluss aus dem DFfB.
  2. Der DFfB schließt sich den Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings des Deutschen Sportbundes (DSB) an. Jeder Mitgliedsverein ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jeder Spieler/jede Spielerin schriftlich erklärt, entsprechend der Bestimmungen des DSB auf verbotene Substanzen und Methoden zu verzichten. Die Durchführung von Doping-Kontrollen ist von Vereinen und Spielern anzuerkennen und zu unterstützen. Zuwiderhandlungen sind als schwer unsportliches Verhalten zu bestrafen.

II. Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieder

Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Alle eingetragenen Landesverbände und Vereine können auf Antrag ordentliche Mitglieder werden. Die Entscheidung über ihre Aufnahme obliegt dem Präsidium. Sind in einem Bundesland mehr als 10 Vereine eingetragen, kann ein Landesverband gegründet werden.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied hat grundsätzlich Stimmrecht in der Versammlung. Die Größe des Verbandes/Vereins bestimmt dessen Stimmenzahl in der Mitgliederversammlung. Je 10 Mitglieder (d.h.: der gemeldeten Federfußballspieler) ergeben eine Stimme.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

  1. Das Mitglied ist verpflichtet, die Satzung zu achten und die Interessen des Verbandes zu fördern.
  2. Die Beschlüsse und Anordnungen der Verbandsorgane sind von den Mitgliedern zu befolgen.
  3. Mitgliedsbeiträge sind nach der Beitragsordnung zu entrichten.

§ 9 Aufnahme

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Präsidium

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
  2. Der Austritt kann jederzeit durch einen eingeschriebenen Brief an den DFfB e.V. erfolgen. Die Beitragspflicht besteht weiter bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. (Auch bereits gezahlte Beiträge und Gebühren werden nicht erstattet.)
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedsvereins oder eines Landesverbands ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich.

III. Beitragswesen

Die Höhe und die Zahlungsform der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge und Gebühren werden durch die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, festgelegt und geregelt.

IV. Organe

§ 11 Die Organe des DFfB sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Das Präsidium

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des DFfB. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen übertragen hat.

§ 12 Aufgabenbereich

Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) die Entgegennahme von Berichten des Präsidiums, der Kassenprüfer/innen und ggf. auch Beauftragter;
b) die Entlastung des Präsidiums;
c) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss des letzten
Geschäftsjahres;
d) die Festsetzung der Beiträge und Gebühren;
e) die Wahlen der Präsidiumsmitglieder;
f) die Wahl des Vorstandes;
g) die Beschlussfassung der Satzung unter Einschluss evtl. Änderungen;
h) die Beschlussfassung über andere satzungsgemäße Aufgaben und Anträge.

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten

a) ordentlicher Mitglieder und
b) den Mitgliedern des Vorstandes

§13 Einberufung

Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung (auch per Mail oder FAX) vier Wochen vor Tagungstermin mit der beabsichtigten Tagesordnung, die vom Vorstand aufgestellt wird, einberufen.

§ 14 Antragstellung

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung sieben Tage vor Tagungstermin durch die jeweiligen Vereinsvertreter beim Präsidium eingereicht werden.

§ 15 Stimmrecht

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben grundsätzlich eine Stimme. Verbände bzw. Vereine und Abteilungen über 10 Vereins-bzw. Abteilungsangehörige haben für weitere angefangene 10 Verbands-bzw. Vereins-oder Abteilungsangehörige eine weitere Stimme.
  2. Die Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht durch Delegierte wahr. Stimmübertragung ist nur innerhalb des Vereins bzw. der Abteilung möglich, wobei ein Delegierter maximal zwei Stimmen auf sich vereinigen kann.
  3. Die Vorstandsmitglieder haben grundsätzlich eine Stimme in der Versammlung. Die Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Delegierte sein.

§ 16 Versammlungsleitung

Versammlungsleiter/in ist der/die Präsident/in. Für die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin wählt die Mitgliederversammlung einen/eine Versammlungsleiter/in.

§ 17 Beschlüsse und Protokolle

  1. Zu Beginn der Versammlung hat der/die Versammlungsleiter/in festzustellen, ob die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist. Dies ist der Fall, wenn durch die Anwesenden mehr als die Hälfte aller Stimmen vertreten ist.
  2. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, hat er/sie die Versammlung zu schließen und zuvor mündlich zu einer nach Ablauf einer viertel Stunde beginnenden neuen Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung zu laden.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter bzw. von der Versammlungsleiterin und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der/die Präsident/in kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung
    einberufen. Er/sie ist dazu verpflichtet, wenn
    a) das Präsidium oder
    b) der Vorstand dies beschließen oder
    c) ein Drittel der Mitglieder entsprechend ihrer Stimmanteile einen Antrag in gleicher Sache stellt.
  2. Die Einberufung und Durchführung die außerordentliche Mitgliederversammlung richtet sich nach
    § 12 mit folgenden Abweichungen:
    a) Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf zwei Wochen verkürzt werden. In
    diesem Fall verkürzt sich die Frist zur Stellung von Anträgen nach Maßgabe der schriftlichen
    Einladung bis zu einer Woche.
    b) Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat. Weitere
    Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung der Einwilligung einer 2/3 Mehrheit der
    außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 19 Wahl

Der Vorstand wird alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Das Gründungspräsidium verbleibt für fünf Jahre im Amt.

VI. Der Vorstand

§ 20 Aufgaben

Zusätzlich zu den in der Satzung bereits genannten Aufgaben obliegen dem Vorstand folgende Aufgaben:

a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
c) Beschlussfassung über einen Nachtragshaushaltsplan
d) Nachwahl von kommissarischen Mitgliedern des Präsidiums, von Kassenprüfern, die übergangsweise bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleiben.

§ 21 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus:

a) den Mitgliedern des Präsidiums
b) dem/der Jugendwart/in
c) dem/der Sportwart/in
d) dem/der Pressewart/in
e) dem/der Schiedsrichterwart/in
f) dem/der Spielerwart/in
g) den zwei Beisitzern/innen

§ 22 Termin

Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Präsidenten zusammen. Der Einladungs-, Antrags-und Sitzungsmodus entspricht §.12-15 der Mitgliederversammlung. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

VII. Präsidium

Das Präsidium erfüllt die Aufgaben des DFfB im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

§ 23 Zusammensetzung

Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

a) dem/der Präsident/in
b) dem/der Vizepräsident/in
c) dem/der Geschäftsführer/in
d) dem/der Kassierer
e) dem/der Schriftführer/in

§ 24 Aufgaben

Das Präsidium vertritt den DFfB gerichtlich und außergerichtlich, es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 26 BGB. Bei Willenserklärungen des Vereins nach außen genügt die Erklärung der Präsidentin/des Präsidenten oder des Vizepräsident/in zusammen mit einem weiteren Präsidiumsmitglied. Der/die Präsident/in beruft Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Im Verhinderungsfall wird die Vertretung durch den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin wahrgenommen. Die Mitglieder des Präsidiums haften maximal bis zur Höhe des Verbandsvermögens. Die/Der Geschäftsführer/in ist verantwortlich für die Leitung der laufenden DFfB-Geschäfte.

§ 25 Beschlussfähigkeit

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.

VIII. Ausschüsse

§ 26 Allgemeines

  1. Das Präsidium kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
  2. Die Empfehlungen der Ausschüsse bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Entscheidung
    durch das Präsidium.

IX. Wirtschaftsordnung

§ 27 Grundlegendes

  1. Für jedes laufende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen, der nach Beratung vom Präsidium dem Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der vom Präsidium je nach Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung  vorzulegen ist.
  2. Für die Erfüllung der Aufgaben des DFfB werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung Beiträge von den Mitgliedern erhoben. Diese sind Bestandteil der Beitragsordnung.
  3. Kosten, die den Delegierten der Verbände bzw. Vereine bei der Teilnahme an Mitgliederversammlungen entstehen, werden von den entsendenden Vereinen getragen.

X. Kassenprüfung

§ 28 Kassenprüfer/in

Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung zwei Kassenprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Kassenprüfer/in ausscheidet.

XI. Abstimmung und Wahl

§ 29 Modalitäten

  1. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
  2. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten oder Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es der Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer/innen verlangt wird.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3, der Beschluss über die Auflösung des DFfB einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
  4. Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied, das dem DFfB angehört. Die zur Wahl Vorgeschlagenen haben der Versammlung vor der Wahl ihre Bereitschaft zur Amtsübernahme mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Nach der Bereitschaftserklärung gelten die Vorgeschlagenen als Bewerber/in.
  5. Für die Wahl des Präsidenten bzw. der Vorstandsämter ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nach Nr. 1 erforderlich. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.
  6. Steht für ein Amt nur ein/e Bewerber/in zur Wahl, so erfolgt die Wahl durch Stimmkarte oder Handzeichen in offener Abstimmung, es sei denn, dass stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer/innen mit Stimmenmehrheit widersprechen und geheime Wahl beantragen. In diesem Fall ist durch Stimmzettel abzustimmen.

XII. Auflösung

§ 30 Bedingungen

Die Auflösung des DFfB kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung ergehen muss; diese muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.

Bei Auflösung und Aufhebung des DFfB e.V. oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke ist das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen der Landesregierung NRW für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu übereignen. Ein Entschluss über die entsprechenden Vergabemodalitäten wird von Seiten des Vorstandes beschlossen und ist für die Landesregierung verbindlich.

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